Das Bürgerbegehren für den Erhalt des
Schlossparks
Der Wortlaut
So funktionert ein Bürgerbegehren
Die Reaktion der Verwaltung
Die Klage
Wie geht es weiter?
Am 19.12.2003 wurden von den Inititatoren des Bürgerbegehrens, den
Braunschweiger Bürgern Prof. Berthold Burkhardt, Knut
Meyer-Degering und Nicole Palm, die Unterschriften von 31.524 Unterstützern der
Forderung, den Schlosspark zu erhalten, der Verwaltung
übergeben. Damit soll ein Bürgerentscheid über den
Fortbestand des Schlossparks erreicht werden.
Von der Verwaltung wurde dieses Anliegen als unzulässig
zurückgewiesen.
Das
Bürgerbegehren im Wortlaut
"Der überwiegende
Teil des Schlossgartens (Schlosspark) soll dauerhaft im
gegenwärtigen Bestand als Parkanlage und Erholungsfläche
für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Braunschweig
erhalten bleiben."
Begründung: |
Die bestehenden wenigen
zusammenhängenden Grünflächen in der
Innenstadt, wie der Schlosspark und der grüne Ring der Okerumflut,
müssen einen besonderen Schutz genießen, insbesondere soll
der Schlosspark als "Grüne Lunge" an einer hoch frequentierten
Verkehrsachse im Stadtzentrum gesichert werden.
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Kostendeckungsvorschlag:
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Die positive Entscheidung
über das Bürgerbegehren verhält sich kostenneutral, da
lediglich der Status quo festgeschrieben wird. Aufwendungen sind nicht
erforderlich, da keine Veränderungen zu finanzieren sind.
Einnahmeausfälle drohen nicht, da aus dem Grundbesitz kein Ertrag
erwirtschaftet wird. |
So
funktioniert ein Bürgerbegehren
- Zunächst muss ein Bürgerbegehren nach § 22b NGO
durch 19.388 Unterschriften von Braunschweiger Bürgerinnen und
Bürgern die Grundlage für einen Bürgerentscheid
schaffen.
- Danach befasst sich der Verwaltungsausschuss der Stadt
Braunschweig mit dem Bürgerbegehren.
- Wenn der Verwaltungsausschuss entscheidet,
dass das Bürgerbegehren zulässig ist, muss über die
begehrte Entscheidung binnen drei Monaten durch die Stadt Braunschweig
ein Bürgerentscheid herbeigeführt werden.
- Sprechen sich die Bürgerinnen und
Bürger in dem Bürgerentscheid mehrheitlich für den
Erhalt des Schlossparks aus, entspricht dieses Votum einem
Ratsbeschluss. Dabei muss die Mehrheit mindestens 25 Prozent der
Wahlberechtigten entsprechen.
- Allerdings hat ein solcher Bürgerentscheid keine
aufschiebende Wirkung. Die Stadt und Investoren dürfen also trotz
laufenden Bürgerbegehrens mit den Vorbereitungen beginnen.
- Erklärt der Verwaltungsausschuss das Bürgerbegehren
für unzulässig, überprüft nicht
nur die Kommunalaufsicht die Entscheidung, sondern es steht auch der
Weg vor ein Verwaltungsgericht offen.
Notwendige Unterschriftenzahl erreicht
Am 19.12.2003 wurden die Listen mit 31.524
Unterschriften für den
Erhalt des Schlossparks der Verwaltung übergeben. Die Listen waren
von den Initiatoren des Bürgerbegehrens bereits auf doppelte oder
offensichtlich ungültige Einträge kontrolliert. Die
Verwaltung erkannte an,
dass mit 24.028 gültigen Unterschriften die zur Unterstützung
des Bürgerbegehrens gem. § 22 b Abs. 2 NGO erforderliche Zahl
(19.388) teilnahmeberechtigter Bürgerinnen und Bürger
überschritten worden ist. 7.497 Unterzeichner wurden wegen
mangelnder Bestätigung des Wahlrechts als ungültig
erachtet.
Die Reaktion
der Verwaltung
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig hat einen
Beschlussvorschlag des Oberbürgermeisters gebilligt, in dem das
Bürgerbegehren zum Erhalt des
Schlossparks Braunschweig als unzulässig erklärt wird. Diese
Entscheidung ist dem
Mitinitiator des Bürgerbegehrens, Rechtsanwalt Knut Meyer-Degering
mit Bescheid vom 28.01.2004 bekannt gegeben worden.
Die Verwaltung begründet die Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens wie folgt:
- Das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Bebauungsplan.
Dies ist laut §22b NGO unzulässig.
[aber: Das Bürgerbegehren
richtet sich nicht gegen einen
Bebauungsplan sondern setzt sich ein für
den Erhalt des Schlossparks. Das Argument kann
außerdem nicht greifen, da das Bürgerbegehren am 23.06.2003
angezeigt wurde, der Auslegungsbeschluss über den Bebauungsplan
"Einkaufszentrum Schlosspark" jedoch erst am 24.03.2004 gefasst wurde.
Selbst Vorbereitungen zum Bebauungsplan - der Vorvertrag zwischen ECE
und Stadt und der Aufstellungsbeschluss - wurden erst nach Anzeige des
Bürgerbegehrens unterzeichnet bzw. gefasst.]
- Die Frist von drei Monaten zur Einreichung der Unterschriften,
die gilt, wenn sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss -
hier der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan - richtet,
wurde nicht eingehalten.
[aber: Das Bürgerbegehren
richtet sich nicht gegen einen Ratsbeschluss; die Frist beträgt
dann sechs Monate und wurde eingehalten. Außerdem kann das
Argument nicht greifen, da das Bürgerbegehren vor dem
Aufstellungsbeschluss angezeigt wurde.]
- Das Bürgerbegehren ist nicht kostenneutral, da
Einnahmeverluste und Unterhaltungskosten für den Schlosspark die
Folge wären.
[aber: Da das Begehren auf den
Erhalt des gegenwärtigen Zustands gerichtet ist, können durch
einen Bürgerentscheid keine zusätzlichen Kosten entstehen. Im
Gegenteil werden dadurch für die Stadt Kosten vermieden.]
Klage auf
Zulassung des
Bürgerbegehrens
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses, das
Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen, wurde am
26. 03. 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben.
[Klageschrift]
Erwartungsgemäß wies die Verwaltung am 06. 04. 2004
die Anklage in ihrer Klageerwiderung zurück. Dazu wurde nochmals
von dem Rechtsanwalt der Bürgerinitiative Stellung genommen am 03.
05. 2004 [Schreiben
des Rechtsanwalts de Witt].
Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies am 27. Mai 2004 die Klage
der Initiative Bürgerbegehren ab.
[Urteil des
Verwaltungsgerichts Braunschweig]
Wie geht es
weiter?
Nach Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung stellte die
Initiative am 4. Juli Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Lüneburg. [Begründung
vom 16.07.2004]
Dieser Antrag wurde am 19. Dezember 2004 abgelehnt. Damit ist die
Auseinandersetzung um das Bürgerbegehren genau ein Jahr nach dem
Einreichen der Unterschriftenlisten beendet.
http://www.schlosspark-braunschweig.de