Das Bürgerbegehren für den Erhalt des Schlossparks
Der Wortlaut     So funktionert ein Bürgerbegehren     Die Reaktion der Verwaltung     Die Klage    Wie geht es weiter?


Am 19.12.2003 wurden von den Inititatoren des Bürgerbegehrens, den Braunschweiger Bürgern Prof. Berthold Burkhardt, Knut Meyer-Degering und Nicole Palm, die Unterschriften von 31.524 Unterstützern der Forderung, den Schlosspark zu erhalten, der Verwaltung übergeben. Damit soll ein Bürgerentscheid über den Fortbestand des Schlossparks erreicht werden.

Von der Verwaltung wurde dieses Anliegen als unzulässig zurückgewiesen.



Das Bürgerbegehren im Wortlaut

"Der überwiegende Teil des Schlossgartens (Schlosspark) soll dauerhaft im gegenwärtigen Bestand als Parkanlage und Erholungsfläche für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Braunschweig erhalten bleiben."

Begründung: Die bestehenden wenigen zusammenhängenden Grünflächen in der Innenstadt, wie der Schlosspark und der grüne Ring der Okerumflut, müssen einen besonderen Schutz genießen, insbesondere soll der Schlosspark als "Grüne Lunge" an einer hoch frequentierten Verkehrsachse im Stadtzentrum gesichert werden.
Kostendeckungsvorschlag:
Die positive Entscheidung über das Bürgerbegehren verhält sich kostenneutral, da lediglich der Status quo festgeschrieben wird. Aufwendungen sind nicht erforderlich, da keine Veränderungen zu finanzieren sind. Einnahmeausfälle drohen nicht, da aus dem Grundbesitz kein Ertrag erwirtschaftet wird.



So funktioniert ein Bürgerbegehren


Notwendige Unterschriftenzahl erreicht

Am 19.12.2003 wurden die Listen mit 31.524 Unterschriften für den Erhalt des Schlossparks der Verwaltung übergeben. Die Listen waren von den Initiatoren des Bürgerbegehrens bereits auf doppelte oder offensichtlich ungültige Einträge kontrolliert. Die Verwaltung erkannte an, dass mit 24.028 gültigen Unterschriften die zur Unterstützung des Bürgerbegehrens gem. § 22 b Abs. 2 NGO erforderliche Zahl (19.388) teilnahmeberechtigter Bürgerinnen und Bürger überschritten worden ist. 7.497 Unterzeichner wurden wegen mangelnder Bestätigung des Wahlrechts als ungültig erachtet.



Die Reaktion der Verwaltung

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig hat einen Beschlussvorschlag des Oberbürgermeisters gebilligt, in dem das Bürgerbegehren zum Erhalt des Schlossparks Braunschweig als unzulässig erklärt wird. Diese Entscheidung ist dem Mitinitiator des Bürgerbegehrens, Rechtsanwalt Knut Meyer-Degering mit Bescheid vom 28.01.2004 bekannt gegeben worden.

Die Verwaltung begründet die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wie folgt:

  1. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Bebauungsplan. Dies ist laut §22b NGO unzulässig.
    [aber: Das Bürgerbegehren richtet sich nicht gegen einen Bebauungsplan sondern setzt sich ein für den Erhalt des Schlossparks. Das Argument kann außerdem nicht greifen, da das Bürgerbegehren am 23.06.2003 angezeigt wurde, der Auslegungsbeschluss über den Bebauungsplan "Einkaufszentrum Schlosspark" jedoch erst am 24.03.2004 gefasst wurde. Selbst Vorbereitungen zum Bebauungsplan - der Vorvertrag zwischen ECE und Stadt und der Aufstellungsbeschluss - wurden erst nach Anzeige des Bürgerbegehrens unterzeichnet bzw. gefasst.]

  2. Die Frist von drei Monaten zur Einreichung der Unterschriften, die gilt, wenn sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss - hier der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan - richtet, wurde nicht eingehalten.
    [aber: Das Bürgerbegehren richtet sich nicht gegen einen Ratsbeschluss; die Frist beträgt dann sechs Monate und wurde eingehalten. Außerdem kann das Argument nicht greifen, da das Bürgerbegehren vor dem Aufstellungsbeschluss angezeigt wurde.]

  3. Das Bürgerbegehren ist nicht kostenneutral, da Einnahmeverluste und Unterhaltungskosten für den Schlosspark die Folge wären.
    [aber: Da das Begehren auf den Erhalt des gegenwärtigen Zustands gerichtet ist, können durch einen Bürgerentscheid keine zusätzlichen Kosten entstehen. Im Gegenteil werden dadurch für die Stadt Kosten vermieden.]


Klage auf Zulassung des Bürgerbegehrens

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses, das Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen, wurde am 26. 03. 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben.

[Klageschrift]

Erwartungsgemäß wies die Verwaltung am 06. 04. 2004 die Anklage in ihrer Klageerwiderung zurück. Dazu wurde nochmals von dem Rechtsanwalt der Bürgerinitiative Stellung genommen am 03. 05. 2004 [Schreiben des Rechtsanwalts de Witt].

Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies am 27. Mai 2004 die Klage der Initiative Bürgerbegehren ab.

[Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig]


Wie geht es weiter?

Nach Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung stellte die Initiative am 4. Juli Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg. [Begründung vom 16.07.2004]

Dieser Antrag wurde am 19. Dezember 2004 abgelehnt. Damit ist die Auseinandersetzung um das Bürgerbegehren genau ein Jahr nach dem Einreichen der Unterschriftenlisten beendet.



http://www.schlosspark-braunschweig.de