Bürgebegehren
SCHLOSSPARK BRAUNSCHWEIG
Pressemitteilung vom 26. März 2004
Klage des Bürgerbegehrens eingereicht
Der von Prof. Berthold Burkhardt, Knut Meyer-Degering und Nicole Palm
beauftragte Rechtsanwalt Siegfried De Witt aus Berlin hat heute die
Klage gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 27.01.2004,
der das Bürgerbegehren für den Erhalt des Schlosspark als
unzulässig zurückgewiesen hatte, an das Verwaltungsgericht
übersandt.
Nun muss das Gericht entscheiden, ob die über 30.000
Bürgerinnen und Bürgern, die das Bürgerbegehren
unterzeichnet haben, über die Zukunft des Schlossparks in einem
Bürgerentscheid ihren Willen bekunden dürfen. Dabei ist
klarzustellen, dass es Absicht der Initiatoren ist, dass “der
überwiegende Teil des Schlossparks als Parkanlage und
Erholungsfläche für die Bürgerinnen und Bürger der
Stadt Braunschweig erhalten bleibt.” Es verbietet sich daher, die
Unterstützer pauschal als "Schloss-" oder "ECE-Gegner" zu
titulieren. Diese sind vielmehr “Schlossparkfreunde” und wissen
natürlich, dass sich das Bürgerbegehren zwangsläufig
gegen eine Veräußerung des Schlossparks zum Zwecke der
Errichtung eines Einkaufszentrums richtet.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt De Witt bezieht sich das
Bürgerbegehren auf einen zulässigen Gegenstand gem. § 22
b Abs. 3 Satz 1 NGO. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsausschusses
ist das Begehren nicht auf die Aufhebung der bauplanerischen
Entscheidungen des Rates – deren rechtliche Wirksamkeit zudem nicht
gegeben ist -, sondern auf
den Erhalt des Schlossparks als öffentliche Grünfläche
gerichtet. Der
Erhalt des Schlossparks hat allenfalls tatsächliche Konsequenzen
für die
bauplanerischen Vorstellungen des Rates. Die Frage der
tatsächlichen Verwendung eines gemeindlichen
Grundstücks ist aber von der Überplanung eines
Grundstücks durch den Rat zu
trennen. Der Ausschluss eines Bürgerbegehrens bei bauplanerischen
Entscheidungen geht also nicht
soweit, jedes Bürgerbegehren, das durch seine Zielsetzung
mittelbar den planerischen Absichten des
Gemeinderates widerspricht, als unzulässig zu erachten.
Unterstützt wird diese Auffassung vom Oberverwaltungsgericht
Greifswald in einer Entscheidung zur Zulassung eines
Bürgerbegehrens zum Bau einer Tiefgarage durch
einen privaten Investor. Dagegen bezieht sich das Bürgerbegehren
anders als in einem von
dem Verwaltungsgericht Köln zu beurteilenden Sachverhalt nicht
gegen einen bestimmten
Ratsbeschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und dessen
Korrektur. Denn der Antrag auf
Zulassung des Bürgerbegehrens lag zeitlich vor dem
Aufstellungsbeschluss des
Stadtrates am 24.06.2003. Ein offener Widerspruch zwischen
Aufstellungsbeschluss und
dem Bürgerbegehren konnte gar nicht entstehen, da zum Zeitpunkt
des Antrags auf Zulassung
des Bürgerbegehrens noch kein Aufstellungsbeschluss gefasst war.
Die weiteren formellen Anforderungen (Kostendeckungsvorschlag,
Einreichungsfrist) sind nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt De Witt
unzweifelhaft gegeben.
Bei Interesse kann die Klageschrift im Internet
www.schlosspark-braunschweig.de eingesehen werden.
Prof. Berthold Burkhardt Nicole
Palm Knut Meyer-Degering
http://www.schlosspark-braunschweig.de