Nr. |
Leistungen von ECE | Betrag |
1 |
Schaffung des Planungsrechts | ca. 120.000
EUR |
2 |
Kosten des Architektenwettbewerbs | nicht bekannt |
3 |
Räumung des Baugrundstücks | ca. 500.000 EUR |
4 |
Archäologische Untersuchungen | nicht bekannt |
5 |
Rückbau der Tiefgarage und Anbindung an den Fußgängertunnel | ca. 1.800.000 EUR |
6* |
Ausgleich für die entfallenden Stellplätze in der Tiefgarage | 5.500.000 EUR |
7 |
Wert der einzutragenden Baulasten für Stellplätze | 1.755.000 EUR |
8 |
Entschädigung für den Pavillon | 30.000 EUR |
9 |
Ausgleich nach § 1 a BauGB | ca. 1.450.000 EUR |
10 |
Kostenerstattung für die Baumaßnahmen im öffentlichen Bereich | 11.450.000 EUR |
11 |
Mehrkosten für die Schlossfassade | 13.300.000 EUR |
Summe |
ca. 36.000.000 EUR |
zu Nr. 1 |
Dies
sind Kosten, die jeder Bauherr bei anderen Projekten
selbstverständlich ohne Bezug zum Grundstückswert zu tragen
hat. Als Kaufpreisersatz kann die Übernahme dieser ca. 750.000 EUR
keinesfalls gewertet werden. |
zu Nr. 2 |
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zu Nr. 3 | |
zu Nr. 4 |
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zu Nr. 5 |
Die Kosten resultieren allein aus dem Bau des ECE-Kaufhauses. Die ca. 1.800.000 EUR können also nicht als Kaufpreisersatz gewertet werden. |
zu Nr. 8 |
Gemeint ist mit dem Punkt die Entschädigung für den Pächter des Cafés "Cristallo". Die Kosten fallen nur beim Bau des ECE-Kaufhauses an. Sie können also nicht als Kaufpreisersatz gewertet werden. |
zu Nr. 9 |
Gemeint ist die Schaffung einer Ausgleichsfläche für den Verlust des Schlossparks. Die Kosten entstehen nur durch den Bau des ECE-Kaufhauses. Sie können also nicht als Kaufpreisersatz gewertet werden. |
zu Nr. 10 |
Gemeint sind die Umgestaltung
öffentlicher Verkehrsflächen und Plätze,
Leitungsverlegungen, Verlegung des Wendenmühlengrabens, Verlegung
der Stadtbahnanlagen, der Verkehrstechnik, Anschluss an das
städtische Parkleitsystem. Diese Punkte sind notwendig, um die
Verkehrsprobleme, die der Bau des ECE-Kaufhauses verursacht, zu
lösen. Diese Kosten wären daher durch den
Investor zu tragen und können deshalb nicht als Kaufpreisersatz
gewertet werden. |
zu Nr. 11 |
Ohne die Schlossfassade
hätte der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine Chance auf
Realisierung. Der Investor müsste den Bau der Schlossfassade also
als notwendige Kosten zur Realisierung seines Bauvorhabens hinnehmen.
Wenn die Schlossfassade von
Anfang an die Idee von ECE war, ist
gänzlich unverständlich, warum die Stadt die Kosten dazu
tragen sollte. Und wenn schon die Stadt Braunschweig die Kosten trägt, sollte erwartet werden, dass die Fassade dann auch Eigentum der Stadt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für ECE sind die Kosten für die Schlossfassade auf maximal 13,3 Mio. EUR begrenzt. Reicht dieser Betrag nicht für die geplanten Baumaßnahmen aus, soll an der Qualität der Rekonstruktion gespart werden (falls die Stadt nicht nachschießt oder Braunschweiger Bürger den Fehlbetrag durch Spenden aufbringen, wie bei der Quadriga bereits geplant). |